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Teilrente bei pflegenden Angehörigen – kein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge?

Braunschweig. Verzichten pflegende Angehörige auf ein Prozent ihrer Regelaltersrente, zahlt die Pflegekasse weiter auf das Rentenkonto ein. Möglich macht diese Teilrente das sogenannte Flexi-Rentengesetz. Das Problem dabei: Betroffene können ihren Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge verlieren beziehungsweise die Zahlung kann eingestellt werden. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Braunschweig erklärt, worauf daher unbedingt geachtet werden sollte.

Entscheiden sich pflegende Angehörige dazu, auf ein Prozent ihrer Regelaltersrente zu verzichten und eine Teilrente zu beziehen, kann ihnen der Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge aberkannt werden. Das gilt auch, wenn sie bereits ausgezahlt wird. „Betroffen sind zum Beispiel die Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder und die Zusatzversorgungskasse, aber auch andere Versicherungen. Da die Regelungen leider sehr unterschiedlich sein können, raten wir Betroffenen, sich vor Beantragung einer Teilrente zu informieren, ob bei ihrem Träger weiterhin ein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge besteht“, so Kai Bursie, SoVD-Regionalleiter in Braunschweig.

Was ist also der Vorteil dieser Teilrente, die durch das sogenannte Flexi-Rentengesetzt ermöglicht wird? „Haben Betroffene das reguläre Renteneintrittsalter erreicht, erhalten also bereits die volle Regelaltersrente, tritt eine Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung ein. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Pflegekasse in der Regel keine Beiträge mehr auf das Rentenkonto ein“, erklärt Bursie. Wird allerdings auf die Vollrente verzichtet und eine Teilrente bezogen, profitieren pflegende Angehörige von zusätzlichen Rentenbeträgen – denn die Pflegekasse zahlt weiter.

Pflegende Angehörige, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Hier zahlt die Pflegekasse Rentenbeträge ein, die die spätere Altersrente erhöhen.

Bei Fragen und Unterstützungsbedarf helfen die Berater*innen des SoVD in Braunschweig gerne weiter und beraten außerdem zu anderen Rententhemen. Der Verband ist unter 0531 480 760 erreichbar. Weitere Kontaktdaten auf www.sovd-braunschweig.de.