Gilt Pflegegeld als Einkommen bei Sozialleistungsbezug?
Braunschweig. Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegegeld. Erhalten sie zusätzlich Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängt, müssen sie sich aber keine Sorgen machen. Denn: Pflegegeld wird nicht angerechnet – das gilt auch für Pflegepersonen mit Sozialleistungsbezug. Was Betroffene hierzu wissen sollten, erklärt der Sozialverbands Deutschland (SoVD) in Braunschweig.
Werden Pflegebedürftige zu Hause zum Beispiel von Angehörigen gepflegt und haben einen Pflegegrad von mindestens 2, erhalten sie Pflegegeld. Diese Leistung wird Betroffenen zur Verfügung gestellt, um damit einer ihm*ihr nahestehenden Person eine Zuwendung zu zahlen, wenn diese Pflegeaufgaben übernimmt. Beziehen Pflegebedürftige zudem Grundsicherung, Sozialhilfe oder Bürgergeld, gilt: Das Pflegegeld wird nicht auf das Einkommen angerechnet. Das gilt auch für sozialleistungsbeziehende Pflegepersonen, also die Personen, die die Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung pflegen. Denn diese würden ansonsten gegenüber anderen Pflegepersonen schlechter gestellt. „Diese sozialrechtliche Ausnahme ist allerding nur in Fällen gültig, in denen die Pflegeperson nicht im Rahmen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses für die pflegebedürftige Person tätig wird“, informiert Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig.
Für weitere Fragen rund um das Thema Pflege stehen die Berater*innen des SoVD in Braunschweig gerne telefonisch zur Verfügung. Der Verband kann unter 0531 480 760 kontaktiert werden. Weitere Kontaktdaten auf www.sovd-braunschweig.de.