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Gilt Pflegegeld als Einkommen bei Sozialleistungsbezug?

Braunschweig. Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegegeld. Erhalten sie zusätzlich Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängt, müssen sie sich aber keine Sorgen machen. Denn: Pflegegeld wird nicht angerechnet – das gilt auch für die pflegenden Personen mit Sozialleistungsbezug. Was Betroffene hierzu wissen sollten, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Braunschweig. 

Werden Pflegebedürftige zu Hause zum Beispiel von Angehörigen gepflegt und haben einen Pflegegrad von mindestens 2, erhalten sie Pflegegeld. Diese Leistung wird Betroffenen zur Verfügung gestellt, um damit einer ihm*ihr nahestehenden Person eine Zuwendung zu zahlen, wenn diese Pflegeaufgaben übernimmt. Beziehen Pflegebedürftige zudem Grundsicherung, Sozialhilfe oder Hartz IV beziehungsweise Bürgergeld, gilt: Das Pflegegeld wird nicht auf das Einkommen angerechnet. Genauso verhält es sich bei den pflegenden Helfern, auch bei ihnen werden die Zuwendungen des Pflegebedürftigen nicht auf die Sozialleistungen angerechnet, da es sonst ein Nachteil gegenüber anderen pflegenden Personen wäre. „Diese sozialrechtliche Ausnahme ist allerding nur in Fällen gültig, in denen die pflegende Person nicht im Rahmen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses für die pflegebedürftige Person tätig wird“, informiert Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig. 

Für weitere Fragen rund um das Thema Pflege stehen die Berater*innen des SoVD in Braunschweig gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Der Verband kann unter 0531 480 760 telefonisch erreicht werden. Weitere Kontaktdaten auf www.sovd-braunschweig.de.