SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
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Kurzarbeit: Rentenversicherungsschutz bleibt erhalten
06.01.2009
Bei Kurzarbeit bleibt der Rentenversicherungsschutz für die betroffenen Beschäftigten nahezu vollständig erhalten. Während der Kurzarbeit werden die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des tatsächlichen Verdienstes weitergezahlt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich dabei die Beiträge.
Damit den Beschäftigten durch die Kurzarbeit keine Nachteile entstehen, wird darüber hinaus ein fiktiver Arbeitslohn ermittelt, indem der Unterschied zwischen dem Kurzlohn und dem ursprünglichen Gehalt berechnet wird. 80 Prozent dieses Betrages gelten dann als Arbeitslohn, für den Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Diese zusätzlichen Beiträge werden vollständig vom Arbeitgeber getragen.
